Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2009 - 3 Ca 9227/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 6.194,92 €, die sich aus der Differenz zwischen der gezahlten Lohngruppe IV und der Lohngruppe V des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie errechnen.
Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Kläger ist gelernter Drucker. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckbranche, das vorwiegend Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Industrie- und Werbedrucksachen produziert. Der Kläger war bis 31. Januar 2008 am Standort der Beklagten in A beschäftigt, der zum 31. Dezember 2007 geschlossen wurde.
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