LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.04.2010
16 Sa 1039/09
Normen:
MTV § 15 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9227/08

Unzureichende Zahlungsaufforderung im Rahmen tariflicher Ausschlussfrist

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 1039/09

DRsp Nr. 2010/12540

Unzureichende Zahlungsaufforderung im Rahmen tariflicher Ausschlussfrist

Eine die erste Stufe der Ausschlussfrist wahrende Geltendmachung erfordert, dass die Forderung nach Grund und Höhe sowie dem Zeitraum, für den sie verfolgt wird, bezeichnet wird und zum Ausdruck gebracht wird, dass der Gläubiger die Erfüllung des Anspruchs verlangt. Nicht ausreichend ist ein Schreiben, in dem sich der Arbeitnehmer die Geltendmachung von Entgeltansprüchen lediglich vorbehält.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2009 - 3 Ca 9227/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV § 15 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 6.194,92 €, die sich aus der Differenz zwischen der gezahlten Lohngruppe IV und der Lohngruppe V des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie errechnen.

Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Kläger ist gelernter Drucker. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckbranche, das vorwiegend Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Industrie- und Werbedrucksachen produziert. Der Kläger war bis 31. Januar 2008 am Standort der Beklagten in A beschäftigt, der zum 31. Dezember 2007 geschlossen wurde.