I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.10.2011 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Rechtsstreit, in dem der Kläger Entgeltdifferenzen gem. § 9 Nr. 2 AÜG i.V.m. § 10 Abs. 4 AÜG begehrt, ausgesetzt, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von der Vorfrage abhänge, ob die CGZP zum Entscheidungszeitraum tariffähig gewesen sei. Die Frage der Tariffähigkeit der CGZP sei entscheidungserheblich, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nur zustehe, wenn sein Arbeitsverhältnis nicht tariflichen Bestimmungen unterlegen habe, die eine Abweichung vom "equal pay" - Grundsatz zuließen.
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