LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2012
24 Ta 2405/11
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 140
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 10751/11

Unzureichend begründeter Aussetzungsbeschluss bei fehlenden Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der Tariffähigkeit einer Vereinigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 24 Ta 2405/11

DRsp Nr. 2012/14137

Unzureichend begründeter Aussetzungsbeschluss bei fehlenden Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der Tariffähigkeit einer Vereinigung

Eine Aussetzung gem. § 97 Abs. 5 ArbGG ist nur statthaft, wenn allein noch die Frage der Tariffähigkeit entscheidungserheblich ist. Dies ist im Aussetzungsbeschluss im Einzelnen darzustellen. Die Möglichkeit der Entscheidungserheblichkeit rechtfertigt eine Aussetzung nicht.

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.10.2011 - 23 Ca 10751/11 - aufgehoben.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1 Alt. 1;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Rechtsstreit, in dem der Kläger Entgeltdifferenzen gem. § 9 Nr. 2 AÜG i.V.m. § 10 Abs. 4 AÜG begehrt, ausgesetzt, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von der Vorfrage abhänge, ob die CGZP zum Entscheidungszeitraum tariffähig gewesen sei. Die Frage der Tariffähigkeit der CGZP sei entscheidungserheblich, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nur zustehe, wenn sein Arbeitsverhältnis nicht tariflichen Bestimmungen unterlegen habe, die eine Abweichung vom "equal pay" - Grundsatz zuließen.