BSG - Urteil vom 29.01.1997
11 RAr 21/96
Normen:
AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137 Abs. 2 § 137 Abs. 3 ; AlhiV § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 3 S. 1 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ; BSHG § 88 Abs. 2 § 88 Abs. 3 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 491
SozR-3 4220 § 6 Nr. 4
AuA 1998, 176

Unzumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vor Inanspruchnahme von Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 11 RAr 21/96

DRsp Nr. 1997/5315

Unzumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vor Inanspruchnahme von Arbeitslosenhilfe

1. Wenn die Lebensversicherung schon vor dem Eintritt in das Rentenalter fällig wird, so wird die Zweckbestimmung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV nicht ausgeschlossen. Eine ergänzende Alterssicherung ist auch in Stufen zu verwirklichen (Fortführung von BSG vom 17.10.1996 - 7 RAr 2/96 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 7).2. Es ist ausgeschlossen, die Zumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung allein von einer bestimmten Relation des Rückkaufwerts zur Summe der eingezahlten Beiträge abhängig zu machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137 Abs. 2 § 137 Abs. 3 ; AlhiV § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 3 S. 1 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ; BSHG § 88 Abs. 2 § 88 Abs. 3 ; GG Art. 6 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. Juni bis 28. Dezember 1994. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung des Rückkaufwertes einer gemeinsam mit seiner Ehefrau abgeschlossenen Lebensversicherung bei der Feststellung seiner Bedürftigkeit.