Die sofortige Beschwerde der C. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2011, AZ:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kapitallebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
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