LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.01.2012
11 Ta 22/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 969/11

Unzumutbare Verwertung einer Kapitallebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten; unbegründete Beschwerde der Landeskasse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 22/12

DRsp Nr. 2012/3711

Unzumutbare Verwertung einer Kapitallebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten; unbegründete Beschwerde der Landeskasse

1. Grundsätzlich ist eine Kapitallebensversicherung für die Prozesskosten zu verwerten, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen der Partei überschreitet. 2. Der Verweis auf eine unwirtschaftliche Verwertung des Vermögens ist in der Regel aber nur dann gerechtfertigt, wenn nach der Verwertung noch ein das Schonvermögen deutlich übersteigendes Vermögen verbleibt.

Die sofortige Beschwerde der C. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2011, AZ: 2 Ca 969/11, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 3;

Gründe:

I. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kapitallebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe.