LSG Bayern - Beschluss vom 25.08.2016
L 5 KR 422/16 B ER
Normen:
SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 878/16

Unzulässigkeit von Beschwerden im sozialgerichtlichen Verfahren durch unter Betreuung stehende Antragsteller

LSG Bayern, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 422/16 B ER

DRsp Nr. 2017/641

Unzulässigkeit von Beschwerden im sozialgerichtlichen Verfahren durch unter Betreuung stehende Antragsteller

Beschwerden eines unter Betreuung hinsichtlich der Führung gerichtlicher Verfahren stehenden Antragstellers sind als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172;

Gründe

Der unter in Bezug auf den Aufgabenkreis "Führen gerichtlicher Verfahren" unter Betreuung stehende Kläger hat im Verfahren S 18 KR 878/16 ER Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. August 2016 zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.

Zu diesem Verfahren hat der Betreuer keine Einwilligung erteilt. Die Beschwerde ist damit als unzulässig zu verwerfen.

Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.