Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der unter in Bezug auf den Aufgabenkreis "Führen gerichtlicher Verfahren" unter Betreuung stehende Kläger hat im Verfahren
Zu diesem Verfahren hat der Betreuer keine Einwilligung erteilt. Die Beschwerde ist damit als unzulässig zu verwerfen.
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