Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Einholung eines toxikologischen Gutachtens durch die Beklagte.
Er wurde am 03.02.2010 gegen Tollwut und am 04.03.2010 gegen Hepatitis A und B geimpft. Die Beklagte als zuständiger Unfallversicherungsträger erkannte mit Bescheid vom 19.10.2010 die Impfungen als Arbeitsunfall mit dem Gesundheitserstschaden Guillain-Barré-Syndrom an und leistete in der Folge ua Verletztengeld.
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