LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2022
L 10 U 304/21
Normen:
SGG § 56a; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen U 304/17

Unzulässigkeit von Ablehnungsgesuchen gegen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen VerfahrenAusschluss von Rechtsbehelfen gegen Verfahrenshandlungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen L 10 U 304/21

DRsp Nr. 2023/1703

Unzulässigkeit von Ablehnungsgesuchen gegen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren Ausschluss von Rechtsbehelfen gegen Verfahrenshandlungen

1. Ablehnungsgesuche gegen Richter, denen jede Begründung fehlt, sind offensichtlich unzulässig – hier insbesondere beim Fehlen objektiver Anknüpfungspunkte für eine Voreingenommenheit beteiligter Richter. 2. § 56a SGG schließt einen unmittelbaren und isolierten Rechtsbehelf gegen einzelne behördliche Verfahrenshandlungen im Interesse der Verfahrens- und Prozessökonomie aus – hier im Falle der Ablehnung der Einholung eines toxikologischen Gutachtens.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 56a; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einholung eines toxikologischen Gutachtens durch die Beklagte.

Er wurde am 03.02.2010 gegen Tollwut und am 04.03.2010 gegen Hepatitis A und B geimpft. Die Beklagte als zuständiger Unfallversicherungsträger erkannte mit Bescheid vom 19.10.2010 die Impfungen als Arbeitsunfall mit dem Gesundheitserstschaden Guillain-Barré-Syndrom an und leistete in der Folge ua Verletztengeld.