LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.04.2008
10 Sa 18/08
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 263 ; ArbGG § 67 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2101/02

Unzulässigkeit unbestimmter Leistungsklage bei nachträglicher Klagehäufung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 18/08

DRsp Nr. 2008/14915

Unzulässigkeit unbestimmter Leistungsklage bei nachträglicher Klagehäufung

1. Will der Kläger neben dem bisherigen Anspruch auch zwei auf andere Lebenssachverhalte gestützte Ansprüche geltend machen, ist eine solche nachträgliche Klagehäufung wie eine Klageänderung (§ 263 ZPO) zu behandeln; die neu in den Rechtsstreit eingeführten prozessualen Ansprüche stellen selbständige Angriffe dar und unterliegen nicht der Bestimmung über die Zulassung verspäteter Angriffsmittel nach § 67 ArbGG.2. Werden mit einer Leistungsklage mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht, ist es unabdingbar, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Einzelansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 263 ; ArbGG § 67 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Unterschlagung.