LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.05.2011
7 Sa 1646/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3721/10

Unzulässigkeit hilfsweise erhobener Stufenklage bei Abweisung des bezifferten Hauptantrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.05.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1646/10

DRsp Nr. 2011/16574

Unzulässigkeit hilfsweise erhobener Stufenklage bei Abweisung des bezifferten Hauptantrags

Macht ein Arbeitnehmer im Haupt-Klageantrag einen bezifferten Bonusanspruch geltend, der als unbegründet abgewiesen wird, so besteht für einen im Rahmen einer Stufenklage hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch kein rechtlich geschütztes Interesse. Die hilfsweise erhobene Stufenklage ist daher unzulässig.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. September 2010 - 13 Ca 3721/10 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 97 %, die Beklagte zu 3 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611; ZPO § 254;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger für die Jahre 2008 und 2009 zustehenden variablen Vergütung.

Der Kläger war vom 01. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2010 bei der Beklagten mit Dienstsitz in A, zuletzt als "Vice President" auf der Verantwortungsstufe 3, beschäftigt. Vom 01. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 verrichtete der Kläger Teilzeittätigkeit während seiner Elternzeit, ab dem 01. August 2008 arbeitete er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, das auf Grund seiner eigenen Kündigung vom 29. März 2010 eintrat, wieder als Vollzeitbeschäftigter.