LSG Bayern - Beschluss vom 05.07.2018
L 11 AS 449/18 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 5/18

Unzulässigkeit eines Widerspruchs gegen eine verfahrensrechtliche Maßnahme des Sozialgerichts

LSG Bayern, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 449/18 B

DRsp Nr. 2018/9612

Unzulässigkeit eines "Widerspruchs" gegen eine verfahrensrechtliche Maßnahme des Sozialgerichts

Unzulässige Beschwerde.

Ein "Widerspruch" stellt kein nach dem SGG zulässiges Rechtsmittel gegen eine verfahrensrechtliche Maßnahme des Sozialgerichts dar und ist daher allenfalls als Beschwerde auszulegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Mai 2017 in Höhe von 257,71 EUR. Gegen den Bescheid vom 13.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat den Eingang der Klage bestätigt und u.a. eine Klagebegründung angefordert. Mit Schreiben vom "08.02.2018" - eingegangen beim SG am 08.05.2018 - hat der Kläger "Widerspruch" eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hierfür begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.