LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2016
L 6 U 4796/13
Normen:
SGG § 130 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 92 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 719/13

Unzulässigkeit eines Klageantrags im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht näher spezifizierten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen L 6 U 4796/13

DRsp Nr. 2016/7023

Unzulässigkeit eines Klageantrags im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht näher spezifizierten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Antrag zur Verurteilung zu nicht näher spezifizierter Leistungen ist ohne weitergehende Konkretisierung unzulässig.

Der Antrag zur Verurteilung zu nicht näher spezifizierten Leistungen ist ohne weitergehende Konkretisierung unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 130 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 92 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls und die Gewährung weiterer Leistungen.