Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls und die Gewährung weiterer Leistungen.
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