LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2015
L 11 AS 730/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 8; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 778/14

Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 730/14 B ER

DRsp Nr. 2015/4896

Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Das Bedürfnis, die Rechtswidrigkeit einer in der Sache erledigten Verwaltungsentscheidung festzustellen, rechtfertigt sich allein aus dem Umstand, dass aus der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung weitere Folgen abgeleitet werden können (Rehabilitationsinteresse, Schadenersatz, Wiederholungsgefahr) und der Betroffene nicht um den Erfolg seines Rechtsmittels gebracht werden soll, den er bis zur Erledigung der Verwaltungsentscheidung erzielt hatte. 2. Diesem Anliegen kann jedoch nur in der Folge einer Entscheidung entsprochen werden, die endgültigen Charakter hat, sodass eine derartige Feststellung einer vorläufigen Regelung im Rahmen eines Eilverfahrens grundsätzlich nicht zugänglich und damit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 8; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b;

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.12.2014.