LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2022
L 8 BA 16/22 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 1431
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BA 142/21

Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Glaubhaftmachung einer neuen Sach- und Rechtslage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 16/22 B ER

DRsp Nr. 2022/6286

Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung einer neuen Sach- und Rechtslage

Ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren ist bei unveränderter Sach- und Rechtslage aufgrund der eintretenden Bindungswirkung eines vorigen rechtskräftigen Beschlusses grundsätzlich unzulässig – hier im Falle eines Eilantrags ohne substantiierten Vortrag und Glaubhaftmachung neuer Tatsachen bzw. einer veränderten Rechtslage.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 121.677,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 18.12.2021 ist nicht begründet. Das hat den (erneuten) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.2.2021 in Gestalt des Bescheides vom 15.6.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2021 - im Ergebnis - zutreffend abgelehnt.