LSG Bayern - Beschluss vom 28.07.2017
L 1 SV 4/17 B
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 19/17

Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Richterablehnungsverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 28.07.2017 - Aktenzeichen L 1 SV 4/17 B

DRsp Nr. 2017/13228

Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Richterablehnungsverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

Gegen einen Beschluss, mit dem ein Ablehnungsgesuch abgelehnt wird, ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht statthaft.

1. Entscheidungen über Richterablehnungsgesuche sind einem Wiederaufnahmeverfahren nicht zugänglich. 2. Bei der Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs durch Beschluss handelt es sich um ein selbständiges Zwischenverfahren, das zwar der Anhörungsrüge zugänglich ist, nicht aber um ein Verfahren, das das streitige Verfahren einem Urteil vergleichbar beendet.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob das Sozialgericht Landshut zu Recht abgelehnt hat, ein durch Beschluss erledigtes Richterablehnungsverfahren wiederaufzunehmen.