Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob das Sozialgericht Landshut zu Recht abgelehnt hat, ein durch Beschluss erledigtes Richterablehnungsverfahren wiederaufzunehmen.
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