LSG Bayern - Beschluss vom 09.04.2015
L 11 AS 202/15 ER
Normen:
SGG § 123;

Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

LSG Bayern, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 202/15 ER

DRsp Nr. 2015/8191

Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn die Klage zurückgenommen wird; es fehlt insoweit an einem streitigen Rechtsverhältnis, für das eine einstweilige Regelung zu treffen wäre.

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 123;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben, diese aber im Termin vom 11.03.2015 zurückgenommen.

Dagegen hat er Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben (L 11 AS 188/15), die mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen worden ist.

Zugleich hat er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Senat begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, denn nach der Rücknahme der vor dem SG erhobenen Klage fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis, für das eine einstweilige Regelung zu treffen wäre.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

rechtskräftig