Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Nürnberg (
Dagegen hat er Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben (L 11 AS 188/15), die mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen worden ist.
Zugleich hat er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Senat begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, denn nach der Rücknahme der vor dem
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
rechtskräftig
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|