LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2022
L 8 BA 19/22 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.10.2021

Unzulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die materielle Rechtskraft von antragsablehnenden Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf neue Tatsachen oder eine veränderte Rechtslage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 19/22 ER

DRsp Nr. 2022/13944

Unzulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die materielle Rechtskraft von antragsablehnenden Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf neue Tatsachen oder eine veränderte Rechtslage

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.10.2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Streitwert wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 5.286,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Der im Berufungsverfahren gestellte Eilantrag ist unzulässig.