LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.07.2018
L 4 KR 4901/17 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 4; SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 15 Abs. 6 S. 5;

Unzulässigkeit eines Antrags auf Abänderung des den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 4901/17 ER

DRsp Nr. 2018/15737

Unzulässigkeit eines Antrags auf Abänderung des den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Antrag auf Abänderung des den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses ist nicht zulässig.

1. Nur bei einer zusprechenden Eilentscheidung ist eine Abänderungsmöglichkeit gegeben. 2. Eine Änderungsbefugnis bei ablehnenden Beschlüssen ist auch nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zuzulassen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2016 (L 5 KR 3441/16 ER-B) wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 4; SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 15 Abs. 6 S. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Abänderung des Beschlusses des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 27. September 2016 (L 5 KR 3441/16 ER-B), mit dem die Beschwerde gegen einen eine einstweilige Anordnung auf Erteilung sogenannter Einzelfallbestätigungen ablehnenden Beschluss zurückgewiesen worden war.