Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. August 2015, Az.: L 15 RF 23/15, wird als unzulässig verworfen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Zu entscheiden ist über eine weitere Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung nach dem
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