LSG Bayern - Beschluss vom 12.08.2015
L 15 RF 40/15
Normen:
JVEG § 4a Abs. 4 S. 4;

Unzulässigkeit einer weiteren Anhörungsrüge wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung nach dem JVEG

LSG Bayern, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen L 15 RF 40/15

DRsp Nr. 2016/10990

Unzulässigkeit einer weiteren Anhörungsrüge wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung nach dem JVEG

1. § 4a JVEG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 4a Abs. 4 Satz 4 JVEG). 2. Eine zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft. 3. Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011 - 2 BvR 597/11), Bundessozialgericht (vgl. Beschluss vom 01.08.2007 - B 13 R 7/07 C), Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 09.03.2011 - 5 B 3.11, 5 B 3.11 (5 B 21.10)), und Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 10.02.2012 - V ZR 8/10) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. Landessozialgericht (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 31.10.2013 - L 15 SF 320/13 RG - und vom 25.06.2015 - L 15 RF 109/15; Beschluss vom 15.11.2013 - L 1 SF 318/13 RG).

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. August 2015, Az.: L 15 RF 23/15, wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

JVEG § 4a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist über eine weitere Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).