BSG - Beschluss vom 18.01.2018
B 14 AS 218/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 661/16
SG Augsburg, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 720/16

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 218/17 B

DRsp Nr. 2018/10879

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2017 - L 7 AS 661/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

Den Anträgen auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).