LSG Hamburg - Urteil vom 13.04.2022
L 2 AL 54/21
Normen:
§ 54 Abs 1 SGG; § 31 SGB X;

Unzulässigkeit einer Klage gegen die abgelehnte Weiterleitung eines Rehabilitationsantrags an den zuständigen Leistungsträger

LSG Hamburg, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen L 2 AL 54/21

DRsp Nr. 2022/15766

Unzulässigkeit einer Klage gegen die abgelehnte Weiterleitung eines Rehabilitationsantrags an den zuständigen Leistungsträger

Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Weiterleitung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den zuständigen Rehabilitationsträger ist mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts unzulässig.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 54 Abs 1 SGG; § 31 SGB X;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Weiterleitung seines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die Deutsche Rentenversicherung N. (DRV N.).

Mit Bescheid vom 7. Mai 2020 lehnte die Deutsche Rentenversicherung N. gegenüber dem Kläger die Kostenübernahme für eine berufliche Weiterbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ab. Dem konkreten Antrag könne nicht entsprochen werden. Da ein Anspruch auf Facharbeiterniveau nicht erworben worden sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine berufliche Qualifikation auf dieser Ebene bzw. für eine Ausbildung zu der vom Kläger gewünschten Fachkraft für Lagerlogistik.