LSG Thüringen - Beschluss vom 09.02.2010
L 6 SF 2/10
Normen:
GKG (2004) § 66; JVEG § 4 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 172; SGG § 178;
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 12 RJ 472/03,

Unzulässigkeit einer Erinnerung gegen die Vergütung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen L 6 SF 2/10

DRsp Nr. 2012/4789

Unzulässigkeit einer Erinnerung gegen die Vergütung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Erinnerung einer Klägerin gegen die Vergütung des nach § 109 SGG ernannten Sachverständigen ist vor der Entscheidung, dass sie die Kosten des Gutachtens endgültig zu tragen hat, unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird als unzulässig verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

GKG (2004) § 66; JVEG § 4 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 172; SGG § 178;

Gründe: