LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2017
L 3 R 453/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 594/17

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts wegen Fehlens des Rechtschutzbedürfnisses beim Zurverfügungstehen eines einfacheren und sichereren Weges zur Durchsetzung des Begehrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen L 3 R 453/17 B ER

DRsp Nr. 2024/1938

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts wegen Fehlens des Rechtschutzbedürfnisses beim Zurverfügungstehen eines einfacheren und sichereren Weges zur Durchsetzung des Begehrens

1. Eine Regelungsanordnung nach dem § 86b SGG setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Rechtssuchende einen einfacheren und sichereren Weg zur Durchsetzung seines Begehrens hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die begehrte Nachversicherung durch schlichte Rücknahme der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht erreicht werden kann. 2. Die besondere Eilbedürftigkeit kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mit der drohenden Vollstreckung durch die Bank begründet werden. Der Antragsteller muss insoweit zivilgerichtlichen Vollstreckungsschutz suchen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.05.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.