Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.08.2016 - S
I.
Einen zum Sozialgericht Nürnberg (
Gegen den Beschluss des
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des Sozialgerichts Oldenburg Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und () unanfechtbar.
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