LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2016
L 11 AS 725/16 B
Normen:
GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGG § 98;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 920/16

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 725/16 B

DRsp Nr. 2016/19186

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

Keine Beschwerde gegen die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit.

Die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG greift wegen der Sonderregelung des § 98 Satz 2 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren nicht.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.08.2016 - S 10 AS 920/16 ER - wird verworfen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGG § 98;

Gründe

I.

Einen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Oldenburg verwiesen (Beschluss vom 31.08.2016). Das daher vor dem Sozialgericht Oldenburg laufende Verfahren ist zwischenzeitlich durch Rücknahme erledigt worden.

Gegen den Beschluss des SG vom 31.08.2016 hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Unter anderem habe sie nicht gewusst, dass sie von Amts wegen an ihren früheren Wohnsitz abgemeldet worden sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des Sozialgerichts Oldenburg Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und () unanfechtbar.