LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2016
L 11 SB 324/15 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 59/14

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beginn der Ratenzahlung im PKH-VerfahrenWertungswidersprüche

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016 - Aktenzeichen L 11 SB 324/15 B PKH

DRsp Nr. 2016/3909

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beginn der Ratenzahlung im PKH-Verfahren Wertungswidersprüche

1. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur noch in den Fällen gegeben sein, in denen das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. 2. Ein solcher Fall ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das Sozialgericht in Anwendung von § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung gewährt hat, weil es sich insoweit um eine teilweise Ablehnung von (ratenfreier) Prozesskostenhilfe unter entsprechender Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt. 3. Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn eine teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Falle der Bewilligung unter Festsetzung von Raten beschwerdefähig wäre, obwohl die vollständige Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1;

Gründe: