LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2022
L 3 AS 23/22
Normen:
SGG § 105 Abs. 2 S. 3; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 179/20

Unzulässigkeit einer BerufungVorrangigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 23/22

DRsp Nr. 2022/15075

Unzulässigkeit einer Berufung Vorrangigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung

Ein Antrag auf mündliche Verhandlung hat Vorrang gegenüber einer Berufung.

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 17. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 2 S. 3; SGG § 193;

Tatbestand

Dem Berufungsverfahren liegt eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Cottbus zugrunde, mit der festgestellt wurde, dass das vor dem SG Cottbus zunächst unter dem Aktenzeichen S 10 AS 5197/12 geführte Klageverfahren durch (fiktive) Klagerücknahme erledigt ist.

Der Kläger stand bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Rahmen der Bescheidung der nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen kam es zu einem für den Kläger erfolgreichen Widerspruchsverfahren. Im Anschluss an dieses Widerspruchsverfahren beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die zu erstattenden Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 309,40 Euro festzusetzen. Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2012 setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 57,12 Euro fest.