VGH Bayern - Beschluss vom 08.02.2016
14 ZB 15.204
Normen:
BayBhV § 24 S. 3 Nr. 2; BayBhV § 25 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ZBR 2016, 280
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 17 K 14.3970

Unzulässigkeit einer Beihilfegewährung im Falle des Tätigwerdens eines Ehepartners oder eines nahen Angehörigen als Familien- oder Haushaltshilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen 14 ZB 15.204

DRsp Nr. 2016/4067

Unzulässigkeit einer Beihilfegewährung im Falle des Tätigwerdens eines Ehepartners oder eines nahen Angehörigen als Familien- oder Haushaltshilfe

Ein erlittener Verdienstausfall stellt als solcher keine Vergütung im Sinne des § 25 Satz 5 BayBhV a.F. (entspricht § 25 Abs. 3 Satz 2 BayBhV in der ab 1.10.2014 geltenden Fassung) i.V.m. § 24 Satz 3 Nr. 2 BayBhV dar. Bereits aus diesem Grund kann nach § 25 BayBhV keine Beihilfe gewährt werden, wenn ein Ehepartner oder ein anderer naher Angehöriger (im Sinne des § 24 Satz 3 BayBhV) als Familien- oder Haushaltshilfe tätig wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 102,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBhV § 24 S. 3 Nr. 2; BayBhV § 25 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der Zulassungsantrag des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.