LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2018
L 3 R 68/18 B ER RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 1017/17

Unzulässigkeit einer AnhörungsrügeUmstände für die Verletzung rechtlichen GehörsBloße Wiederholung von Vortrag aus dem Ausgangsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen L 3 R 68/18 B ER RG

DRsp Nr. 2019/15344

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge Umstände für die Verletzung rechtlichen Gehörs Bloße Wiederholung von Vortrag aus dem Ausgangsverfahren

1. Zur Begründung einer Anhörungsrüge müssen Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann. 2. Dazu ist es nicht ausreichend, wenn der Rechtsschutzsuchende im Wesentlichen sein primäres, seinem Ausgangsrechtsbehelf zugrunde liegendes Vorbringen wiederholt.3. Mit der Wiederholung wird verkannt, dass mit der Anhörungsrüge eine sekundäre, neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das angerufene Gericht gerügt werden muss.

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.