LSG Bayern - Beschluss vom 24.04.2019
L 11 AS 335/18
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 555/17

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge

LSG Bayern, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 335/18

DRsp Nr. 2019/7251

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge im Verfahren L 11 AS 335/18 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018.

Der Senat hat mit Urteil vom 20.03.2019 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 06.04.2018 und den Bescheid vom 30.01.2019 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger weiteres Alg II (jeweils 8,55 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2017 und jeweils 51,72 EUR für die Monate Januar bis März 2018) zu zahlen. Die vom Kläger beantragte Beweiserhebung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet. Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind verneint worden. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 20.03.2019 und 25.03.2019 Anhörungsrüge erhoben. Die Nichtladung der von ihm benannten Zeugen stelle einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Auch sei die Revision nicht zugelassen worden.