Die Anhörungsrüge im Verfahren L
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018.
Der Senat hat mit Urteil vom 20.03.2019 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Würzburg (
Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 20.03.2019 und 25.03.2019 Anhörungsrüge erhoben. Die Nichtladung der von ihm benannten Zeugen stelle einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Auch sei die Revision nicht zugelassen worden.
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