Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin richtet sich - wohl - gegen eine von der Beklagten erteilte Wartezeitauskunft.
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