LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2016
L 10 R 1152/15
Normen:
SGB X § 31; SGB VI § 109; SGB VI § 149 Abs. 5; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 95/15

Unzulässigkeit einer Anfechtungs- oder Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Wartezeitauskunft wegen fehlender Zeiten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen L 10 R 1152/15

DRsp Nr. 2016/7649

Unzulässigkeit einer Anfechtungs- oder Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Wartezeitauskunft wegen fehlender Zeiten

Eine Klage gegen eine Wartezeitauskunft, weil Zeiten einer Pflege fehlen, ist als Anfechtungsklage unzulässig, weil die Wartezeitauskunft keinen Verwaltungsakt darstellt. Als Leistungsklage - Korrektur der Auskunft als schlichtes Verwaltungshandeln - ist sie mangels Klagebefugnis ebenfalls unzulässig , weil der Auskunftsanspruch selbst durch die Auskunft über die gespeicherten Zeiten erfüllt ist und diese Regelung keinen Anspruch auf Speicherung weiterer Zeiten gibt. Als Leistungsklage bzgl. einer Vormerkung der behaupteten Zeiten ist sie unzulässig, weil hierzu eine vorherige Entscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt erforderlich ist, die hier fehlt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 31; SGB VI § 109; SGB VI § 149 Abs. 5; SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin richtet sich - wohl - gegen eine von der Beklagten erteilte Wartezeitauskunft.