LAG Köln - Beschluss vom 03.01.2012
4 Sa 299/11
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 519; ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2156/10

Unzulässigkeit durch Prozesskostenhilfe bedingter Berufung

LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 299/11

DRsp Nr. 2012/1508

Unzulässigkeit durch Prozesskostenhilfe bedingter Berufung

Eine unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung ist unzulässig. Sie ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Tenor

Die mit Schriftsatz vom 22.03.2011 für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung des Klägers wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 519; ZPO § 522 Abs. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten im Hauptverfahren über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Februar 2011 der Klage nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Termins der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgegeben.

Dieses Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Februar 2011 zugestellt.

Mit per Fax am 22. März 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 22. März 2011 hat der Kläger Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung begehrt. Weiter heißt es in dem Schriftsatz:

"Für den Fall der Gewährung der Prozesskostenhilfe legen wir hiermit gegen das vorbezeichnete Urteil Berufung ein und beantragen, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29.07.2010 auch nicht zum 31.12.2010 aufgelöst worden ist."