LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.08.2011
L 6 AS 402/11 B ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 833/11

Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 402/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15866

Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren

§ 199 Abs. 2 SGG findet auf Beschlüsse, mit denen das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet hat, keine Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Koblenz (SG) vom 28.07.2011 einstweilig auszusetzen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 28.07.2011 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 08.06.2011 angeordnet.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 29.07.2011 Beschwerde eingelegt und zunächst die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses nach § 175 SGG beantragt, was das SG mit Beschluss vom 15.08.2011 abgelehnt hat. Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 hat der Antragsgegner daraufhin die Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 SGG beantragt.

II. Nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Über den Antrag nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG entscheidet demnach der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts.