Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Koblenz (
I. Mit Beschluss vom 28.07.2011 hat das
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 29.07.2011 Beschwerde eingelegt und zunächst die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses nach § 175 SGG beantragt, was das
II. Nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Über den Antrag nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG entscheidet demnach der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts.
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