LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2016
L 11 AS 850/15 WA
Normen:
SGG § 179; SGG § 86b Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO §§ 579 f.;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 293/14

Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 850/15 WA

DRsp Nr. 2016/3772

Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richtet sich nach § 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO. 2. Im Hinblick auf ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ist aber zu beachten, dass dort ergangene Entscheidungen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 179 SGG darstellen und somit ein diesbezüglicher Wiederaufnahmeantrag nicht in Betracht kommt. 3. In Verfahren, in denen es um die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Verwaltungsakt geht, kann nach § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG die Abänderung eines ablehnenden Beschlusses beantragt werden. 4. Ebenso kann im Falle der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) jederzeit ein erneuter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 14.07.2015 abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 293/14 B ER wird als unzulässig abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 179; SGG § 86b Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO §§ 579 f.;

Gründe

I.