LSG Bayern - Beschluss vom 16.08.2016
L 10 AL 101/16
Normen:
BGB § 123; BGB § 124; ZPO § 579; ZPO § 580; SGG § 158 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 167/08

Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis

LSG Bayern, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen L 10 AL 101/16

DRsp Nr. 2016/15634

Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis

Kein Grund zur Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des Verfahrens.

Eine Wiederaufnahmeklage ist nur bei rechtskräftigen Endurteilen, Gerichtsbescheiden oder instanzabschließenden Beschlüssen, nicht aber im Falle eines angenommenen Anerkenntnisses anwendbar.

Tenor

II.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 10 AL 172/13 mit Klagerücknahme am 18.09.2013 und der Rechtsstreit L 10 AL 12/11 durch Annahme eines Anerkenntnisses beendet worden ist.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 124; ZPO § 579; ZPO § 580; SGG § 158 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 10 AL 12/11 durch ein angenommenes Anerkenntnis und der Rechtsstreit L 10 AL 172/13 durch Klagerücknahme beendet worden ist.