Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 10 AL 172/13 mit Klagerücknahme am 18.09.2013 und der Rechtsstreit L 10 AL 12/11 durch Annahme eines Anerkenntnisses beendet worden ist.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 10 AL 12/11 durch ein angenommenes Anerkenntnis und der Rechtsstreit L 10 AL 172/13 durch Klagerücknahme beendet worden ist.
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