LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.10.2022
L 3 R 16/21
Normen:
SGG § 109 Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 407 ff.;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 258/19

Unzulässigkeit der Vertagung einer mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf eine Antragstellung nach § 109 SGGKeine Benennung des zu hörenden Arztes bei der Ablehnung einer Gutachtenerstellung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen L 3 R 16/21

DRsp Nr. 2023/6045

Unzulässigkeit der Vertagung einer mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf eine Antragstellung nach § 109 SGG Keine Benennung des zu hörenden Arztes bei der Ablehnung einer Gutachtenerstellung

Die Vertagung einer mündlichen Verhandlung ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer Antragstellung nach § 109 SGG am Tag vor der Sitzung geboten, wenn der Gutachter bereits zu diesem Zeitpunkt mitteilt, einer späteren Ladung zu einer mündlichen Verhandlung nach Erstattung des Gutachtens nicht Folge zu leisten. Auch für den Gutachtenauftrag nach § 109 SGG gilt nach § 118 Abs 1 S 1 SGG insoweit § 411 Abs 3 S 1 ZPO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 407 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI), nachdem dem Kläger ab dem 1. September 2020 eine Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt worden ist.