I. Die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen das Kostenrecht im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Konkret wendet sich die Beschwerdeführerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen die Erhöhung der von so genannten nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr durch § 184 SGG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (6. SGGÄndG), BGBl I S. 2144, sowie gegen die Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes auf bereits vor seinem Inkrafttreten rechtshängige Verfahren.
II. 1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des §
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