LSG Hamburg - Urteil vom 10.05.2021
L 4 AS 52/21
Normen:
SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 978/20

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Rechtsschutzbedürfnis nach einer Entscheidung über die Gewährung von Leistungen - hier nach dem SGB II

LSG Hamburg, Urteil vom 10.05.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 52/21

DRsp Nr. 2022/11971

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Rechtsschutzbedürfnis nach einer Entscheidung über die Gewährung von Leistungen – hier nach dem SGB II

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 08.01.2021 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGB II;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 30. September 2018.

Die Klägerin stellte am 28. März 2018 beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.

Der Beklagte erließ am 10. Juli 2018 einen Versagungsbescheid, mit dem er die beantragten Leistungen ab dem 1. März 2018 ganz versagte. Dies begründete er damit, dass die Klägerin diverse, im Bescheid einzeln aufgelistete Unterlagen nicht eingereicht habe.

Dem hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 10. August 2018 half der Beklagte mit Bescheid vom 9. November 2018 ab und hob den Versagungsbescheid vom 10. Juli 2018 auf.

Am 28. März 2019 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die ab März 2018 beantragte Unterstützung nach dem SGB II endlich festzustellen und zu leisten.