LAG Hamm - Beschluss vom 11.01.2021
12 Ta 568/20
Normen:
ZPO § 935;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 1/20

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen arbeitsgerichtlichen Beschluss zur Beteiligung weiterer Betriebsräte am einstweiligen RechtsschutzverfahrenSicherung mitbestimmungsrechtlicher Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz

LAG Hamm, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 12 Ta 568/20

DRsp Nr. 2021/1491

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen arbeitsgerichtlichen Beschluss zur Beteiligung weiterer Betriebsräte am einstweiligen Rechtsschutzverfahren Sicherung mitbestimmungsrechtlicher Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz

Gegen einen (Zwischen-)Beschluss des Arbeitsgerichts, weitere Stellen am Beschlussverfahren gem. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen, ist die Sofortige Beschwerde für nicht statthaft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin vom 07.10.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.10.2020 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 935;

Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren wehrt sich die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren, weitere Betriebsräte am Verfahren zu beteiligen.

Antragsteller im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren ist der für die Niederlassung in Bielefeld gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Einrichtungshäuser, in denen sie den Kunden die Möglichkeit gibt, auf Terminals ihre Zufriedenheit zum Ausdruck zu bringen. In weiteren 53 Niederlassungen sind Betriebsräte gewählt.