LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2022
L 11 KR 202/22 B KH
Normen:
SGG § 94 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17b Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 63
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2441/21

Unzulässigkeit der Rechtswegverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Ende der Rechtshängigkeit - hier durch eine Klagerücknahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 202/22 B KH

DRsp Nr. 2022/12599

Unzulässigkeit der Rechtswegverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Ende der Rechtshängigkeit – hier durch eine Klagerücknahme

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22. Februar 2022 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 4.368,30 € festgesetzt.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 94 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17b Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg.