LSG Bayern - Beschluss vom 15.05.2018
L 11 AS 334/18 NZB
Normen:
SGG § 64 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 325/17

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei VerfristungKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Protokollierung eines Antrages im Sitzungsprotokoll

LSG Bayern, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 334/18 NZB

DRsp Nr. 2018/6341

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Verfristung Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Protokollierung eines Antrages im Sitzungsprotokoll

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn sie verfristet erhoben worden ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger mit der Zustellung des Urteils samt Rechtsmittelbelehrung und des Protokolls allein bereits aus dem Inhalt des Protokolls entnehmen musste, dass sein Begehren einer Weitergabe an eine übergeordnete Instanz im Protokoll nicht niedergeschrieben war und damit das Schriftformerfordernis nicht erfüllt sein konnte.

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2018 - S 15 AS 325/17 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 67;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Erbringung von Unterkunftskosten an den Kläger.