LSG Hamburg - Urteil vom 20.05.2021
L 1 KR 17/21
Normen:
SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 123; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 1276/20

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen VerfahrenAusscheiden einer Sachentscheidung bei mangelhafter Klage und Nichtbeseitigung dieses Mangels - hier in einem Rechtsstreit über die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Hamburg, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 17/21

DRsp Nr. 2022/11981

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren Ausscheiden einer Sachentscheidung bei mangelhafter Klage und Nichtbeseitigung dieses Mangels – hier in einem Rechtsstreit über die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 123; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der 1947 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger begehrt (wohl auch in diesem Verfahren) die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme.

Nachdem dem Kläger im Herbst 2015 der rechte Vorfuß amputiert worden war, hatte er bei der Beklagten bereits im Februar 2016 einen Antrag auf stationäre Rehabilitation gestellt, der bestandskräftig abgelehnt worden war (Bescheid vom 20. April 2016, Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016, klageabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Hamburg vom 15. Oktober 2018 – S 48 KR 1717/16 –, Rücknahme der Berufung hiergegen in der mündlichen Verhandlung des Landessozialgerichts <LSG> Hamburg vom 30. April 2019 – L 1 KR 119/18 –).