LSG Bayern - Urteil vom 02.08.2017
L 9 AL 212/14
Normen:
SGG § 90; SGG § 92 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 923/12

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

LSG Bayern, Urteil vom 02.08.2017 - Aktenzeichen L 9 AL 212/14

DRsp Nr. 2017/14630

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Dies gilt auch, wenn der Rechtsuchende anwaltlich vertreten ist.

1. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG enthält zwingende Vorschriften zum Inhalt einer Klageschrift; danach muss die Klageschrift den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. 2. Zur Bezeichnung des Klägers gehört grundsätzlich sowohl dessen Name als auch die Anschrift, unter der er geladen werden kann. 3. Nur in Ausnahmefällen kann die Angabe der Anschrift des Klägers entbehrlich sein, wenn besondere, dem Gericht mitzuteilende Gründe dies rechtfertigen, wie z.B. Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Klägers, etwa in Familiensachen. 4. Entsprechendes ergibt sich aus der gemäß § 202 SGG analog heranzuziehenden zivilprozessualen Regelung des § 253 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Klageschrift u.a. die Parteien bezeichnen muss. 5. Hierzu gehört auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Parteien, sofern kein besonderes schützenswertes Interesse entgegensteht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

II. III.