LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2016
L 9 KR 495/15 KL ER
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 33 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5 und Nr. 6; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Unzulässigkeit der Geltendmachung der Ergänzungswürdigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm des Gemeinsamen Bundesausschusses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Zusammenhang der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Hilfsmittel mit der Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 495/15 KL ER

DRsp Nr. 2016/5433

Unzulässigkeit der Geltendmachung der Ergänzungswürdigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm des Gemeinsamen Bundesausschusses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Zusammenhang der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Hilfsmittel mit der Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode

Zwar kann mit der fachgerichtlichen Feststellungsklage nicht nur die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm (hier: einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses), sondern auch ein Anspruch auf deren Ergänzung geltend gemacht werden. Allerdings ist es ausgeschlossen, diese Normergänzung schon im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu verfolgen. Die im Falle einer Stattgabe stets gegebene Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren wäre dem Gegenstand der Normsetzung wesensfremd, denn Normsetzung hat von ihrer Natur her stets dauerhaften Charakter, so dass es ausgeschlossen ist, sie im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu erwirken.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 33 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5 und Nr. 6; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I.