LSG Bayern - Beschluss vom 14.05.2018
L 16 AS 861/16
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1;

Unzulässigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren neben einem an sich statthaften Rechtsmittel

LSG Bayern, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen L 16 AS 861/16

DRsp Nr. 2018/6985

Unzulässigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren neben einem an sich statthaften Rechtsmittel

Neben einem an sich statthaften Rechtsmittel (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) ist eine Gegenvorstellung unzulässig.

1. Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiter grundsätzlich statthaft ist, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss.2. Neben einem Rechtsmittel - wie der Nichtzulassungsbeschwerde - ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft; denn eine solche kann nur gegen noch abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden.3. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen.4. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge vom 5. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Gegenvorstellung vom 5. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

III. IV.