LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2017
L 31 AS 1027/17 B
Normen:
SGG § 111; ZPO § 141;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 159 AS 18077/14

Unzulässigkeit der Erhebung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht erforderlicher Anordnung des persönlichen Erscheinens

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen L 31 AS 1027/17 B

DRsp Nr. 2017/7368

Unzulässigkeit der Erhebung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht erforderlicher Anordnung des persönlichen Erscheinens

Kann das Gericht in der Sache abschließend entscheiden, ohne dass es einer Mitwirkung des säumigen Beteiligten bedurfte, so ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in der Regel ermessenfehlerhaft und muss aufgehoben werden.

1. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht, eine (vermeintliche) Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. 2. Mit der Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Beteiligten anzuordnen, versetzt das Gesetz das Gericht in die Lage, den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend und zeitnah zu klären, um zu einer Entscheidungsreife des Rechtsstreits zu gelangen. 3. Zur Durchsetzung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten und damit zur wirksamen Erreichung dieses Ziels sieht das Gesetz die Möglichkeit der Verhängung des Ordnungsgelds vor; ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert. 4. Sowohl die Anordnung des persönlichen Erscheinens als auch die Verhängung eines Ordnungsgelds stehen im Ermessen des Gerichts.