LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2022
L 8 BA 168/21 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 26 BA 3/19

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen prozessleitende Verfügungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 168/21 B

DRsp Nr. 2022/12980

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen prozessleitende Verfügungen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 30.10.2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschl.v. 4.11.2020 - L 8 BA 101/20 B - juris Rn. 1).

Mit seiner Beschwerde vom 30.10.2021, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen am 10.11.2021, wendet sich der Kläger gegen ein Schreiben des SG vom 7.10.2021. Mit diesem wurde er nach Erledigung des Verfahrens durch Vergleich zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung angehört.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

Zulässig ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse eines Sozialgerichts (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), nicht jedoch gegen prozessleitende Verfügungen (§ 172 Abs. 2 SGG). Bei der angefochtenen Anhörung durch das SG handelt es sich um eine solche prozessleitende Verfügung. Der Streitwertbeschluss selbst ist (erst) am 10.11.2021 erlassen worden.