Die Beschwerde des Klägers vom 30.10.2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschl.v. 4.11.2020 - L
Mit seiner Beschwerde vom 30.10.2021, eingegangen beim Sozialgericht (
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Zulässig ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse eines Sozialgerichts (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), nicht jedoch gegen prozessleitende Verfügungen (§ 172 Abs. 2 SGG). Bei der angefochtenen Anhörung durch das
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