LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2019
L 7 AS 531/19 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 183; SGG § 202; ZPO § 572 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 455/19

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen wirkungslosen Beschluss nach einer einseitigen Erledigungserklärung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 531/19 B ER

DRsp Nr. 2019/6903

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen wirkungslosen Beschluss nach einer einseitigen Erledigungserklärung

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.02.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 183; SGG § 202; ZPO § 572 Abs. 2;

Gründe

I.

Am 29.01.2019 haben die Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Februar 2019 iHv 1533,20 EUR zu zahlen. Mit Beschluss vom 22.02.2019 hat das Sozialgericht den Antrag und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostentragung für das Verfahren abgelehnt. Da die Antragsteller im Verfahren nicht mitgewirkt hätten, sei ein Anordnungsgrund iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Antragsteller mittels Empfangsbekenntnis am 28.02.2019 zugestellt worden.

Mit bei dem Sozialgericht am 13.03.2019 eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller mitgeteilt, der Antragsgegner habe jetzt reagiert und die streitgegenständlichen Leistungen bewilligt. Deshalb haben die Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.