LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2015
L 11 AS 796/14 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172;
Vorinstanzen:
Sozialgericht Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 279/13

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen ein formloses gerichtliches Schreiben

LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 796/14 B PKH

DRsp Nr. 2015/3572

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen ein formloses gerichtliches Schreiben

1. Gegen ein formloses gerichtliches Schreiben ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Eine Beschwerde findet gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur gegen Entscheidungen des SG statt. 2. Nach Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens ohne Beauftragung eines weiteren Bevollmächtigten kommt eine nachträgliche Beiordnung eines solchen nicht mehr in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172;

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ein anderer Bevollmächtigter beizuordnen ist.