LSG Bayern - Beschluss vom 21.09.2016
L 11 AS 609/16 B
Normen:
SGG § 98 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1151/16

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Verweisung des Rechtsstreits

LSG Bayern, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 609/16 B

DRsp Nr. 2016/17077

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Verweisung des Rechtsstreits

Keine Beschwerde gegen die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit.

Ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.05.2016 - S 16 AS 1151/16 ER - wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 98 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 30.05.2016 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg verwiesen. Der Beschluss sei gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar. Dagegen hat der Antragsteller "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.