LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2018
L 7 AS 2346/17 B ER, L 7 AS 2347/17 B
Normen:
SGG § 63 Abs. 2; SGG § 67; SGG § 173 S. 1-2; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 4; ZPO § 189; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 4321/17

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtwahrung der BeschwerdefristWirksamkeit der Zustellung per TelefaxKeine neue Beschwerdefrist bei nachfolgender Übersendung auf dem normalen PostwegKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 2346/17 B ER, L 7 AS 2347/17 B

DRsp Nr. 2019/12121

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtwahrung der Beschwerdefrist Wirksamkeit der Zustellung per Telefax Keine neue Beschwerdefrist bei nachfolgender Übersendung auf dem normalen Postweg Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.10.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 2; SGG § 67; SGG § 173 S. 1-2; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 4; ZPO § 189; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Der am 00.00.1952 geborene Antragsteller ist mit EDV-Systementwicklung selbstständig tätig und bezog Leistungen von der Antragsgegnerin.

Am 08.06.2017 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen ab 01.07.2017. Er reichte die ausgefüllte Anlage EKS für den Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2017 ein, wonach von einem monatlichen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit iHv 50,66 EUR auszugehen sei.