LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2021
L 8 BA 1701/21 B
Normen:
SGG (i.d.F.v. 01.04.2008) § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 183 Abs. 1; SGG § 193; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2239/14

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine unterschiedliche Verfahrensweise zwischen Verfahren mit Pauschalgebührenregelung und Gerichtsgebührenregelung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 1701/21 B

DRsp Nr. 2021/16826

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren Keine unterschiedliche Verfahrensweise zwischen Verfahren mit Pauschalgebührenregelung und Gerichtsgebührenregelung

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG ist in gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren auch § 158 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Eine Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung des SG ist daher nicht statthaft. Eine Einschränkung im Hinblick auf eine ansonsten unterschiedliche Verfahrensweise zwischen Verfahren nach den §§ 183, 193 SGG einerseits und § 197a SGG andererseits (so noch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2007 - L 8 AL 3833/06 -, in juris) kann nach der Einführung einer entsprechenden Regelung auch für die nach § 183 SGG gerichtskostenfreien Verfahren in § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG zum 01.04.2008 nicht mehr begründet werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Reutlingen vom 27.04.2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGG (i.d.F.v. 01.04.2008) § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 183 Abs. 1; SGG § 193; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie bereits nicht statthaft ist.