Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.3.2015 wird als unzulässig verworfen.
I.
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren haben die Kläger beantragt,
ihnen unter Abänderung entgegenstehender Verwaltungsakte der Beklagten Kosten des Widerspruchsverfahrens (§ 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) in Höhe von 280,00 EUR zu erstatten.
Mit Urteil vom 27.1.2015, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht (
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