LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2015
L 8 R 305/15 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 245/13

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss des SG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen L 8 R 305/15 B

DRsp Nr. 2015/16624

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss des SG

Weist das Gericht die Gegenvorstellung zurück, ist gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung keine - in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene - außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht gegeben.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.3.2015 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 177;

Gründe

I.

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren haben die Kläger beantragt,

ihnen unter Abänderung entgegenstehender Verwaltungsakte der Beklagten Kosten des Widerspruchsverfahrens (§ 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) in Höhe von 280,00 EUR zu erstatten.

Mit Urteil vom 27.1.2015, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG haben die Kläger am 18.2.2015 bei dem SG "Gegenvorstellung" erhoben, die das SG mit Beschluss vom 11.3.2015 als unzulässig zurückgewiesen hat.